AGB

ALLGEMEINE REISE – UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Wir bitten Sie, die AGB sorgsam durchzulesen, da der folgende Auszug die wichtigsten Hinweise und Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Reisegast und dem Reiseunternehmen XPUR regelt. Diese Bedingungen werden im Rahmen einer ordnungsgemäßen Reisevermittlung dem Reisegast zur Kenntnis gebracht und von ihm durch die Vornahme der Buchung anerkannt.

1.1. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich oder elektronisch erfolgen kann, bietet der Reisegast dem Reiseunternehmen XPUR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Mit der Bestätigung der Anmeldung unter Nennung der Buchungsnummer, die gegenüber dem Reisebüro oder gegenüber dem Reisegast selbst erfolgen kann, nimmt XPUR das Angebot an. Diese Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form und wird in der Regel schriftlich erfolgen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Bestätigung durch XPUR bereits ausdrücklich mündlich erklärt worden ist.

1.2. Derjenige, der im Auftrag oder zugunsten eines anderen oder für mehrere Reiseteilnehmer einen Vertrag abschließt, haftet für alle Verpflichtungen, die aus dem Vertrag hervorgehen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Der Reisegast ist verpflichtet, die Reisebestätigung unverzüglich auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen und XPUR eventuelle Unrichtigkeiten zu melden. Es wird die Schriftform empfohlen.

1.4. Die Reisebestätigung/Rechnung sowie der Sicherungsschein und sämtliche Reisedokumente werden per E-Mail an die in der Buchung hinterlegte E-Mail-Adresse versandt. Die vertragsbezogene Kommunikation findet i.d.R. per E-Mail, in unverschlüsselter Form statt. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden. Über Änderungen der E-Mail-Adresse hat der Kunde XPUR unverzüglich zu informieren und ist verantwortlich für die regelmäßige Überwachung seines E-Mail-Postfaches.

1.5. Bei Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.

b) Mit Bestätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

c) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

d) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Bestätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.

e) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Bestätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung am Bildschirm zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß c) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger oder zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.6. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S.1 Nr.9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sich denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellungen des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2.1. Die Zahlung des Reisepreises hat unmittelbar an XPUR unter Bezugnahme auf die entsprechende Buchungsnummer zu erfolgen. Eine Zahlung an das Reisebüro bindet XPUR nur, wenn XPUR dem Reisebüro Inkassovollmacht erteilt und einen schriftlichen Agenturvertrag geschlossen hat. Im Übrigen tritt schuldbefreiende Wirkung nicht ein.

2.2. Mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins ist bei Pauschalreisen innerhalb einer Woche eine Anzahlung i.H.v. 25% des Reisepreises fällig, mindestens jedoch 50,- Euro pro Reisegast. Bei einer Nur-Hotel-Buchung ist mit Erhalt der Reisebestätigung innerhalb einer Woche eine Anzahlung i.H.v. 35 % des Reisepreises fällig, mindestens jedoch 50,- Euro pro Reisegast. Nur-Hotel und Nur-Flug-Buchungen sind Einzelleistungen, somit erfolgt für diese keine Aushändigung eines Sicherungsscheins. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 28 Tage vor Abreise fällig, soweit die Reisebestätigung keine andere Fälligkeit bestimmt. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. XPUR ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die Restzahlung erfolgt ist. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises steht XPUR ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reisegast zu.

2.3. Hat der Reisegast die Anzahlung nicht bei Fälligkeit oder den Reisepreis nicht vor Reiseantritt vollständig an XPUR gezahlt, obwohl schon ein Sicherungsschein übergeben worden ist, wird der Vertrag nach erfolgloser Nachfristsetzung gemäß unten beschriebenen Bedingungen bei Rücktritt des Reisenden (Ziffer.4) aufgelöst.

2.4. Bei „kurzfristigen“ Buchungen, mithin 28 Tage vor Reiseantritt, hat die vollständige Zahlung des Reisepreises unverzüglich, spätestens 1 Tag nach Buchung zu erfolgen. Es wird die Zahlung mittels Sofort-/Blitzüberweisung und der Nachweis der Zahlung (z.B. von der Bank abgestempelter Überweisungsbeleg und Kontoauszug) an XPUR empfohlen.

2.5. Zahlungen die trotz Fälligkeit nicht geleistet werden, behält sich XPUR vor eine Mahnkostenpauschale i.H.v. 5,- Euro zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisegast unbenommen.

3.1. Soweit bei Pauschalreisen die Reisedauer im Katalog in Tagen aufgeführt ist, sind die An- und Abreisetage (ungeachtet Abfahrts- und Ankunftszeit) als ganze Tage berechnet worden. Diese Tage dienen primär der Erbringung der Transferleistung und nicht der Erholung vor Ort.

3.2. Den Umfang der vertraglichen Leistungen bestimmen die Angaben in unserem Katalog und auf unserer Reisebestätigung. XPUR behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisegast vor Buchung unverzüglich informiert wird. Andere Nebenabreden bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch XPUR, andernfalls gelten sie als unverbindliche Kundenwünsche.

3.3. Die Reiseleistungen von XPUR umfassen bei Pauschalreisen insbesondere die sorgfältige Vorbereitung und Bearbeitung der Reisedaten, Hin-/Rückflug und Bustransfers zwischen Flughafen und Vertragshotel, sofern ein Bustransfer gebucht wurde. Der Reisevertrag beginnt und endet am Vertragsflughafen, so dass der Reisegast die Kosten für die Strecken zwischen Wohnort und Flughafen trägt.

Surfbretter, Fahrräder und sonstige sperrige Gegenstände gehören nicht zum normalen Reisegepäck. Diese besondere Beförderung ist vom Reisegast bei der jeweiligen Fluggesellschaft anzumelden. Es gelten die Besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Airline in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für diese besondere Beförderung trägt der Reisegast. Dies gilt auch für die Beförderung vom/zum Hotel/Flughafen.

3.4. Sollten aufgrund der Hotelküchenöffnungszeiten bei sehr frühen oder späten Ankünften bzw. Abreisen Mahlzeiten entfallen, haftet XPUR hierfür nicht. Das gleiche gilt für die Zimmerbelegung ab/bis mittags am An-/Abreisetag.

3.5. Leistungen, die der Reisegast über die Ortsagentur bei Drittunternehmen bucht (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Touren, Fahrten usw.) sind Fremdleistungen und stellen keinen Bestandteil des Vertrages mit der XPUR dar, es sei denn, dass sie schon in der Reisebestätigung enthalten sind.

3.6. Reisebüros und andere Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen, den Katalogangaben oder den Sonderausschreibungen abweichende Vereinbarungen mit dem Reisegast zu treffen.

3.7. Für Kinderfestpreise und -ermäßigungen gilt immer das Alter des Kindes am Rückreisetag. Der Reisegast ist dafür verantwortlich XPUR die korrekten Altersangaben von Kindern zu übermitteln. Sollte es aufgrund falscher Altersangaben zu Nachzahlungen kommen, wird XPUR diese dem Kunden in Rechnung stellen. Zusätzlich hält sich XPUR vor, in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr iHv 50,- Euro zu erheben. Wir weisen darauf hin, dass Leistungsträger vor Ort (insbesondere Fluggesellschaft oder Dienstleister der Unterbringung) bei falschen Altersangaben berechtigt sind, die Differenzen zu dem Preis der bei korrekter Altersangabe fällig gewesen wäre, nachzuerheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungsgebühren bleibt Ihnen unbenommen.

3.8. Bei Beförderung von Kindern unter zwei Jahren im Flugzeug, haben diese keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und können nur in Begleitung einer Mitreisenden erwachsenen Person pro Kind befördert werden.

3.9. Liegt der Buchung ein Sonderangebot von XPUR zugrunde, so werden allein die in diesem Angebot genannten Leistungen Vertragsinhalt.

3.10. Nimmt der Reisegast einzelne Leistungen nicht in Anspruch (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), ohne dass XPUR dies zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung.

3.11. XPUR weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann.

3.12. Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmen (die Fluggesellschaft) zu richten.

4.1. Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Tritt der Reisegast vom Vertrag zurück (Storno), verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung als Pauschale verlangen.

Eine angemessene Pauschale bemisst sich insbesondere nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der XPUR. Die Erklärung kann vom Reisegast selber oder vom vermittelnden Reisebüro abgegeben werden. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich oder fernschriftlich gegenüber XPUR zu erklären. Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann XPUR Ersatz für die durch XPUR getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reisegast nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten genannten Uhr-/Tageszeiten am Abflughafen einfindet und den Flug verpasst (no-show).

4.2. Empfohlen wird der Abschluss einer zusätzlichen Reiserücktrittskostenversicherung, die diese Stornokosten im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen übernimmt. Die XPUR steht für Informationen zur Verfügung, ohne eine Schadensregulierung zu übernehmen.

4.3. Für jeden angemeldeten Reiseteilnehmer betragen die pauschalierten Rücktrittsgebühren bei Stornierung

a) bis 31 Tage vor Reiseantritt: 35%

b) ab 30. Tag bis einschl. 22. Tag vor Reiseantritt: 45%

c) ab 21. Tag bis einschl. 15. Tag vor Reiseantritt: 55%

d) ab 14. Tag bis einschl. 8. Tag vor Reiseantritt: 65%

e) ab 7. Tag bis einschl. 1 Tag vor Reiseantritt: 80%

f) am Tage des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises.

4.4. Bei der Teilstornierung von Reisegästen haftet der Anmelder für die Zahlung dieser Teilstornierungen. Die verbleibenden Reiseteilnehmer haben zudem etwaige Mehrkosten aufgrund einer geringeren Belegungszahl der gebuchten Unterkunft zu tragen.

4.5. Es bleibt dem Reisegast unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von XPUR in der Rücktrittpauschale ausgewiesene Aufwendungen oder von der XPUR zu verlangen, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Die XPUR ist zudem berechtigt, im Einzelfall gegen Nachweis einen die Rücktrittspauschale übersteigenden Rücktrittschaden geltend zu machen.

4.6. Vor Reiseantritt können das Reiseunternehmen und der Reisegast wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurücktreten.

XPUR kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig (u.a wegen nicht rechtzeitigem Zahlungseingang, mangels Kontodeckung oder aufgrund Widerspruchs) verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle behält XPUR den Anspruch auf den Reisepreis. Allerdings wird sich XPUR den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt wird, einschließlich der von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisegast.

6.1. Der Reisegast kann sich bis 7 Tage vor Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen, soweit dieser den vertraglichen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Es bedarf dazu der Mitteilung des Reiseanmelders an XPUR. Das Reiseunternehmen ist berechtigt für jede Namensänderung bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50,- Euro als Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Weiterhin haften der Reiseanmelder und die Ersatzperson für die hierdurch entstehenden tatsächlichen Kosten gesamtschuldnerisch. XPUR wird sich bemühen, bei den Fluggesellschaften und Hoteliers die entstehenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Aufgrund der Tarifbestimmungen vieler Fluggesellschaften ist es möglich, dass durch den Wechsel der Person des Reisenden Stornierungskosten für den Flug iHv 100 % entstehen. Nach dem 7. Tag vor Reisebeginn gelten die Rücktrittsbedingungen gemäß Ziffer.4.

6.2. Im Falle einer Pauschalreise mit einer Linien- oder Lowcost-Fluggesellschaft ist eine Änderung des bei Buchung mitgeteilten Namens nicht möglich. Aufgrund der Tarifbestimmungen der Linien- und Lowcost-Fluggesellschaften ist eine Stornierung der Flüge gemäß Ziffer 4 der aufgeführten Rücktrittsbedingungen erforderlich sowie eine Neubuchung. Im Falle der Buchung einer Flugpauschalreise mit Charterfluggesellschaften erheben wir im Falle eines Namenswechsels in jedem Falle eine Bearbeitungsgebühr iHv 50,- Euro je Reisegast zzgl. entsprechender Mehrkosten und Aufpreise, die durch die Leistungsträger berechnet werden. Sofern nach den Bedingungen der Fluggesellschaft eine Stornierung des Fluges und eine Neubuchung erforderlich werden, sind die tatsächlichen entstehenden Kosten zuzüglich der Bearbeitungsgebühr iHv 50,- Euro je Reisegast vom Kunden zu tragen. Es ist daher zwingend notwendig, bei Buchung der Reise die korrekte Schreibweise aller Reiseteilnehmer, wie in den Ausweispapieren abgedruckt, anzugeben.

6.3. Es wird darauf hingewiesen, dass die XPUR dynamische Produkte und Leistungen nach dem Prinzip des „Packaging“ zusammenstellt. Hierbei handelt es sich um Produkte und Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket individuell kombiniert werden. Im Regelfall werden hierfür unveränderbare Sondertarife und tagesaktuelle Preise von Fluggesellschaften verwendet. Eine Umbuchung ist für Reisen mit Linienflügen ausgeschlossen.

6.4. Wird auf eine andere Reise umgebucht (z.B. Änderung von Reisetermin, -ort, -dauer, -unterkunft), ist die XPUR berechtigt, bis 15 Tage vor Reisebeginn eine Bearbeitungsgebühr iHv 50,- Euro je Reisegast zzgl. entsprechender Mehrkosten und Aufpreise, die durch die Leistungsträger berechnet werden zu verlangen. Umbuchungswünsche des Reisegastes, die ab dem 14. Tag vor Reisebeginn erfolgen, werden nach den Bedingungen des Rücktritts vom Reisevertrag zu den unter Ziffer 4 geführten Konditionen mit einer gleichzeitigen Neubuchung durchgeführt.

6.5. Umbuchungen und Verlängerungen der Reise nach Reisebeginn sind möglich, soweit für eine Verlängerung der Reise ein Zimmer für den Verlängerungszeitraum frei ist als auch ein freier Rückflugplatz zur Verfügung steht. Mehrkosten, die durch die Umbuchung der Reise nach Reisebeginn entstehen, hat der Reisegast zu tragen.

7.1. Der Reisegast ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die XPUR ihm kurzfristige Änderungen mitteilen kann, da andernfalls eine Haftung von XPUR ausgeschlossen ist. XPUR ist gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, ihm Änderungen mitzuteilen. Falls die Ursache der Änderung dem Reisegast zuzurechnen ist, ist der Reisegast für den daraus entstandenen Schaden haftbar. Kann die XPUR dem Reisegast aufgrund von Umständen, die allein in seiner Person liegen, eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen, so ist XPUR für alle daraus resultierenden Schäden nicht haftbar, sofern alles Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang beim Reisegast zu bewirken.

7.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht von XPUR wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.3. Eine Änderung der angegebenen Fluggesellschaft bleibt vorbehalten. XPUR ist verpflichtet, den Reisegast über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu informieren. Der in der Reisebestätigung der XPUR angegebene Carrier ist der voraussichtliche. Wechselt die dem Reisenden als nur voraussichtlich ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so wird der Reiseveranstalter den Reisegast unverzüglich informieren.

Die „Blacklist“ ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de.

7.4. XPUR wird den Reisegast über eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Dies bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des Reisepreises.

Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisegast vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn XPUR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch XPUR gegenüber XPUR geltend zu machen.

XPUR empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod, und einer Reiseunfall-/ Reisegepäckversicherung. Solche Versicherungen sind nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss kann von der XPUR vermittelt werden. Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis sofort fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst mit Zahlung der Prämie wirksam. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, hat der Reisegast die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen. XPUR ist mit der Schadensregulierung nicht befasst.

9.1. Die Haftung der XPUR ist bei anderen als Körperschäden und soweit nicht schuldhaft herbeigeführt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen, beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch die XPUR gegenüber dem Reisegast hierauf beruhen.

9.2. Hat der Reisegast gegen die XPUR Anspruch auf Schadenersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisegast den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat, oder nach Maßgabe der EU-VO 261/2004, der EU-VO 1371/2007, der EU-VO 392/2009, der EU-VO 1177/2010 oder der EU-VO 181/2011

9.3. XPUR haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt oder ohne Vermittlung von XPUR direkt vor Ort gebucht und in Anspruch genommen werden (z.B. Ausflüge, Touren, Veranstaltungen). Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisegast selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte usw. sollte der Reisegast vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet XPUR nur, wenn XPUR ein Verschulden trifft.

10.1. Der Reisegast ist bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisegast ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseunternehmen anzuzeigen. Unterlässt es der Reisegast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz nicht ein.

10.2. Der Reisegast ist verpflichtet, allen erforderlichen Anweisungen des Reiseunternehmens für eine einwandfreie Durchführung der Reise nachzukommen, und haftet für Schäden, verursacht durch sein unerlaubtes Zuwiderhandeln, zu beurteilen nach den Maßstäben eines objektiven Durchschnittsurlaubers.

10.3. Wenn ein Reisegast die Durchführung der Reise derart nachhaltig stört, dass eine einwandfreie Durchführung dadurch wesentlich erschwert wird oder erschwert werden kann, kann er durch das Reiseunternehmen von der weiteren Fortsetzung der Reise ausgeschlossen werden. Alle daraus erwachsenden Kosten gehen zulasten des Reisegastes, soweit die Folgen der Störung ihm zuzurechnen sind.

10.4. Verlust, Mängel oder Schäden am Reisegepäck im Zusammenhang mit der Flugbeförderung müssen unverzüglich am Zielflughafen der ausführenden Fluggesellschaft mittels dem international üblichen „PIR“- Protokoll angezeigt werden.

11.1. Falls die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, ist der Reisegast verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber dem Reiseunternehmen zu rügen und in einer angemessenen Zeit Abhilfe zu verlangen.

11.2. XPUR kann die Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. XPUR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Insbesondere bleibt XPUR unbenommen, dem Kunden bei Auftreten von Unterkunftsmängeln eine andere gleichwertige Ersatzunterkunft im Reisegebiet zuzuweisen. Reisegebiet bedeutet nicht allein der gewählte Urlaubsort, sondern dies erstreckt sich auch auf die vergleichbaren benachbarten Ortschaften. Die Gleichwertigkeit der Ersatzunterkunft wird dabei nach objektiven Kriterien beurteilt und bestimmt sich nach den folgenden Umständen, die sich aus dem Ersatzangebot herausstellen müssen:

a) die Situierung der Unterkunft im Bestimmungsort;

b) die Art und Klasse der Unterkunft;

c) die Einrichtungen, welche die Unterkunft weiter bietet.

11.3. Unterlässt der Reisegast die unverzügliche Anzeige des Mangels gegenüber dem Reiseunternehmen schuldhaft, ist er nicht berechtigt, Minderung und Schadenersatz zu verlangen.

11.4. Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise durch einen Mangel kann der Reisegast den Vertrag kündigen, wenn XPUR nach einer ihr vom Reisegast gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Ohne Fristbestimmung kann der Kunde kündigen, wenn die Abhilfe nicht möglich ist oder verweigert wird. Dasselbe gilt, wenn der Kunde ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat. Er schuldet XPUR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.

11.5. Bei einem Mangel der Reise kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder der Kündigung auch Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den XPUR nicht zu vertreten hat.

12.1. XPUR weist vor Reiseantritt auf Pass- und Visumerfordernisse sowie Gesundheitsvorschriften des Reisegastes gebuchten Reiselandes hin. XPUR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung sowie Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige Vertretung des Reiselandes, auch wenn der Reisegast XPUR mit der Besorgung beauftragt. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung eigener Pflichten. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch XPUR hat der Reisegast die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern XPUR sich nicht ausdrücklich zur Beschaffung von Visa oder sonstigen Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

12.2. Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderlichen Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zulasten des Reisegastes.

Die Ansprüche des Reisegastes auf Abhilfe, Kündigung, Minderung und Schadenersatz verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Pauschalreise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisegast solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem XPUR oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich oder in Textform zurückweist und die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

Der Reisegast ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Reiseunternehmens auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Der Reisegast kann die XPUR nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von XPUR gegen den Reisegast ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Abschluss des Vertrages im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von XPUR maßgebend.

Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz und Datenschutzerklärung entnehmen Sie unter www.xpur-reisen.de/datenschutz

17.1. Offensichtliche Rechen-/Druckfehler berechtigen XPUR zur Anfechtung des Reisevertrages.

17.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Ihr Reiseunternehmen:
XPUR GmbH
Oststr.115
40210 Düsseldorf

Web: www.xpur-reisen.de
Tel: +49 (0) 211 – 300 470

Stand der AGB: 01.01.2021